Personalsuche
02.10.2020
Viele kennen nur die typischen Vollzeitstudierenden, oder eben die ganz normalen Arbeitnehmer:innen.Daneben gibt es aber noch eine Alternative, die sowohl für Student:innen, als auch für Unternehmen viele Vorteile bietet. Die Werkstudent:innen. Dabei handelt es sich zwar immer noch um Student:innen, deren Hauptbeschäftigung nach wie vor das Studium ist, trotzdem gehen sie aber einer geregelten Teilzeitbeschäftigung nach. Student:innen haben sozialversicherungsrechtlich einige Vorteile, die auch bei einer Anstellung als Werkstudent:in nicht verloren gehen. Damit das auch so bleibt, gibt es für Arbeitgeber:innen einige Vorschriften, die bei der Beschäftigung der Werkstudent:innen beachtet werden müssen. Wenn Sie als Arbeitgeber:in darüber nachdenken, eine:n Werkstudent:in einzustellen, können die folgenden Anhaltspunkte Ihnen dabei behilflich sein.
Eine Einstellung auf Werkstudent:innen-Basis ist eine fachliche Win-Win-Situation für beide Seiten. Student:innen bekommen dadurch nicht nur praktische Erfahrung und können erste Einblicke in das Berufsleben sammeln, sondern sie werten auch ihren Lebenslauf auf.
Das Unternehmen bekommt dagegen durch die Student:innen die Möglichkeit, qualifizierte Nachwuchskräfte für sich zu gewinnen und im besten Fall direkt nach dem Studium zu übernehmen. So spart man sich gleich eine lange Einarbeitungszeit.
Sowohl für Student:innen, als auch für das Unternehmen ist eine Beschäftigung sehr lohnend. Denn es fallen für Werkstudent:innen fast keine Lohnnebenkosten an. Einzig und allein die Rentenversicherung müssen sich beide Parteien zu einem moderaten Prozentsatz von jeweils 9,35% teilen. Damit erhalten Studenten fast den gesamten Bruttolohn und können in der günstigen Familien- oder Student:innenversicherung bleiben.
Es gibt für Werkstudent:innen und Unternehmen also jeweils Vorteile, sowohl fachlich als auch beim Gehalt.
Allerdings gibt es einige Regelungen, die beachtet werden müssen, damit diese Vorteile für beide Seiten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können.
Arbeitgeber:innen müssen folgende zwei Hauptkriterien beachten, damit eine Beschäftigung als Werkstudent:in erfolgen kann:
Ein:e Werkstudent:in muss aktuell seinem Studium nachgehen und an einer Hochschule, einer Universität oder einer staatlich anerkannten Berufsfachhochschule eingeschrieben sein. Das Studium kann dabei auch an einer ausländischen Universität absolviert werden. Wichtig ist nur, dass das Studium neben dem Job immer noch den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt.
Der zweite wichtige Punkt ist die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden. Sobald diese Stundenanzahl überschritten wird, ist der Studierende automatisch regulärer Arbeitnehmer:in und damit voll versicherungspflichtig, was große Auswirkungen auf das Gehalt hat.
Diese zwei Kriterien bilden die Grundlage für Arbeitgeber:in, die Werkstudent:innen einstellen wollen. Allerdings sind bei der Einstellung in einen Job als Werkstudent:in auch besondere Regelungen hinsichtlich der Form des Studiums notwendig. Folgende Personen können nämlich nicht als Werkstudent:innen beschäftigt werden:
✘ Promotionsstudent:innen
✘ Studierende im Urlaubssemester
✘ Dual Studierende
✘ Fern- und Teilzeitstudierende
✘ Gasthörer
Wenn Sie als Arbeitgeber:in sich entschlossen haben, eine:n Werkstudent:in einzustellen, gibt es ganz regulär auch, bestimmte Rechte.
Trotz der Sonderregelungen hinsichtlich der Sozialversicherungen stehen diese Rechte auch einem Werkstudierenden zu. Dazu gehören insbesondere:
Der Urlaubsanspruch muss mindestens dem gesetzlichen Mindestanspruch genügen. Da Werkstudent:innen selten mit einer geregelten Arbeitszeit vor Ort sind, muss der Urlaubsanspruch gesondert berechnet werden. Aus den gewährten Urlaubstagen pro Jahr, der durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche und der Präsenztage pro Woche errechnet sich der Urlaubsanspruch.
Ein:e Werkstudent:in hat auch im Krankheitsfall Anspruch darauf, weiterhin Geld zu erhalten und zwar bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen. Jedoch zahlt danach die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.
Auch wenn das Studium weiterhin als Hauptbeschäftigung gilt, kann ein:e Werkstudent:in nach Ablauf der Probezeit nicht ohne relevanten Grund gekündigt werden. Beendet er das Studium innerhalb des Arbeitsverhältnisses, stellt das keinen Kündigungsgrund dar, es sei denn, dies steht explizit im Vertrag.
Ebenfalls müssen Arbeitgeber:innen Werkstudent:innen, genau wie normalen Arbeitnehmer:innen auch, Mutterschutz und Elternzeit zu gewähren.
Viele Werkstudent:innen nutzen die freie Zeit in den Semesterferien, um entweder das Stundenkonto wieder in den grünen Bereich zu bringen, oder um sich etwas Geld zurück zu legen.
Klar ist: da kommt man auch einmal schnell über die 20-Stunden-Marke pro Woche. Dabei ist für den Arbeitgeber aber die sogenannte 26-Wochen Grenze entscheidend, damit für die angestellten Student:innen nicht plötzlich doch Sozialabgaben fällig werden.
Die 26-Wochen Grenze besagt nämlich, dass ein:e Werkstudent:in innerhalb der Semesterferien auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. Es sei denn, die Person wurde innerhalb der letzten 12 Monate länger als 26 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt.
Das bedeutet: haben Werkstudent:innen im letzten Jahr schon mehr als 6 Monate in Vollzeit oder über 20 Stunden pro Woche gearbeitet, ist es nicht möglich ohne Sozialabgaben in den Semesterferien Mehrarbeit zu leisten.
Man könnte vermuten, dass es sich bei Werkstudent:innen um Minijobber:innen handelt, wobei lediglich mehr Stunden pro Woche arbeitet. Allerdings ist die Idee hinter den Regelungen und Vergünstigungen für Werkstudent:innen eine andere.
Student:innen, die als Minijobber:innen arbeiten, werden oft als Aushilfen bezeichnet und übernehmen daher entsprechende Aufgaben, die ein niedriges Verantwortungslevel haben. Bei einem/einer Werkstudent:in dagegen sollte der Job idealerweise eine fachliche Ergänzung des Studiums darstellen.
Aus diesem Grund ist es für Arbeitgeber:in sinnvoll folgende Punkte in die Stelle des/der Werkstudent:in zu integrieren:
Fachliche Unterstützung Studierender und Förderung des Studiums. Ein:e Werkstudent:in sollte in während Tätigkeiten Fachkenntnisse im Bezug zum Studium praktisch vertiefen können. Aufgaben mit Korrelation zum Studium sind daher immer zu priorisieren.
Hilfestellung bei Abschlussarbeiten. Es gibt Unternehmen, die gesondert Stellen für Abschlussarbeiten anbieten. Eine gute Möglichkeit ist es auch, dies direkt in die Werkstudent:innenstelle zu integrieren.
Praktische Umsetzung von theoretischen Kenntnissen. Der/die Werkstudent:in bringt innovative Ideen aus seinem Studium mit in das Unternehmen? Eine Umsetzung dieser Ideen sollte, soweit es den Möglichkeiten entspricht, immer gefördert werden.
Unterstützung des Werkstudierenden im weiteren Karriereverlauf. Eine Stelle als Werkstudent:in sollte im besten Falle ein erfolgreicher, erster Einstieg in das Berufsleben sein. Arbeitgeber:innen können Werkstudent:innen daher durch ein Zeugnis unterstützen, welches Aufschluss über die fachlichen und sozialen Kompetenzen gibt.
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